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   AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19   

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AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19 (https://dejure.org/2019,22741)
AG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 277 F 131/19 (https://dejure.org/2019,22741)
AG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juli 2019 - 277 F 131/19 (https://dejure.org/2019,22741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit der Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Der Bundesgerichtshof hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in mittlerweile ständiger (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 19) Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:.

    Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, FamRZ 2019, 953 - juris, Tz. 35; Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 16 ff.; Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 38; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 20 f.).

    Solche außerhalb der Vertragsurkunde liegende verstärkende Umstände, die zur Feststellung subjektiver Vertragsimparität führen, können sich neben einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577: Ehefrau ausländischer Staatsangehörigkeit, die ohne Eheschließung von der Ausweisung bedroht ist; BGH, Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011: Ehefrau, die bei Vertragsschluss im 9. Monat schwanger ist) auch aus der Beurkundungssituation selbst ergeben.

    Insofern spricht für die Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten der Umstand, dass dieser Ehegatte in die Verhandlungen, die dem Abschluss des Ehevertrages vorausgingen, nicht mit eingebunden war, keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatte und ihm/ihr vor Abschluss des Vertrages kein Vertragsentwurf zur Verfügung stand (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 22; Beschluss vom 15.03.2017, FamRZ 2017, 884 - juris, Tz. 43 f.).

    Ergibt sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages, erfasst die Nichtigkeitsfolge nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH notwendig den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel daran etwas ändert (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 23, mit weiteren Nachweisen).

    Bereits dieser unstreitige Sachverhalt lässt auf eine unterlegene Verhandlungsposition schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 19).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2004, 601; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 9).

    Hält ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, hat eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft zu erfolgen (BGH, FamRZ 2004, 601; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 10).

    Ein kompensationsloser Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts wie etwa hat der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bereits für sich genommen ein objektives Ungleichgewicht (objektive Vertragsimparität) begründen mit der Folge, dass der Ehevertrag einer Überprüfung am Maßstab von § 138 Abs. 1 BGB nicht standhält (BGH, Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008 2011 - juris, Tz. 16 ff.).

    Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, FamRZ 2019, 953 - juris, Tz. 35; Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 16 ff.; Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 38; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 20 f.).

    Es müssen aber verstärkende, außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu erkennen sein, die auf eine subjektive Vertragsimparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit hindeuten können (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 39, mit weiteren Nachweisen; offengelassen noch im Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 22).

    Solche außerhalb der Vertragsurkunde liegende verstärkende Umstände, die zur Feststellung subjektiver Vertragsimparität führen, können sich neben einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577: Ehefrau ausländischer Staatsangehörigkeit, die ohne Eheschließung von der Ausweisung bedroht ist; BGH, Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011: Ehefrau, die bei Vertragsschluss im 9. Monat schwanger ist) auch aus der Beurkundungssituation selbst ergeben.

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, FamRZ 2019, 953 - juris, Tz. 35; Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 16 ff.; Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 38; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 20 f.).

    Es müssen aber verstärkende, außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu erkennen sein, die auf eine subjektive Vertragsimparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit hindeuten können (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 39, mit weiteren Nachweisen; offengelassen noch im Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 22).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte nach dem Zuschnitt der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dies mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 19 f.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2004, 601; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 9).

    Hält ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, hat eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft zu erfolgen (BGH, FamRZ 2004, 601; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 10).

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Insofern spricht für die Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten der Umstand, dass dieser Ehegatte in die Verhandlungen, die dem Abschluss des Ehevertrages vorausgingen, nicht mit eingebunden war, keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatte und ihm/ihr vor Abschluss des Vertrages kein Vertragsentwurf zur Verfügung stand (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 22; Beschluss vom 15.03.2017, FamRZ 2017, 884 - juris, Tz. 43 f.).

    Dabei setzt die Feststellung subjektiver Vertragsimparität nicht voraus, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt; denn § 138 Abs. 1 BGB schützt auch gerade den Ehegatten, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet (BGH, Beschluss vom 15.03.2017, FamRZ 2017, 884 - juris, Tz. 44).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Das Feststellungsinteresse ist dann mit der Feststellung der Nichtigkeit einzelner Regelungen, die auch inzident im Rahmen eines Leistungsbegehrens zu prüfen wäre, nicht erschöpft, weil sich die einzelnen Regelungen des Ehevertrages auf andere, nicht vom jeweiligen Leistungsantrag umfasste Scheidungsfolgen beziehen (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2019, 818; FamRZ 2019, 953).

    Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, FamRZ 2019, 953 - juris, Tz. 35; Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 16 ff.; Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 - juris, Tz. 38; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 - juris, Tz. 20 f.).

  • BGH, 22.04.1982 - IX ZR 35/81

    Geltung der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs vor den allgemeinen

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Denn die ehebedingte Zuwendung führte auf Seiten des Antragsgegners zu einem Zugewinn in Höhe des Wertes der Zuwendung, weil diese Zuwendung nach allgemeiner Ansicht kein privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB ist (BGH, FamRZ 1982, 778; Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1376 Rn. 15).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Der Bundesgerichtshof hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in mittlerweile ständiger (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 - juris, Tz. 19) Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:.
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus AG Hamburg, 19.07.2019 - 277 F 131/19
    Das Feststellungsinteresse ist dann mit der Feststellung der Nichtigkeit einzelner Regelungen, die auch inzident im Rahmen eines Leistungsbegehrens zu prüfen wäre, nicht erschöpft, weil sich die einzelnen Regelungen des Ehevertrages auf andere, nicht vom jeweiligen Leistungsantrag umfasste Scheidungsfolgen beziehen (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2019, 818; FamRZ 2019, 953).
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